AGB und Software-Überlassungsvertrag

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BeamXpert GmbH („AGB“)

 

1 Allgemeines

1.1 Diese AGB gelten für Lieferungen, Leistungen und Lizenzen jeder Art, die die BeamXpert GmbH („BeamXpert“) gegenüber ihren Kunden („Kunden“) erbringt, soweit in dem zwischen BeamXpert und dem Kunden abgeschlossenen Kauf-, Lizenz-, Dienst-, Werk- oder sonstigen Vertrag („Vertrag“) keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 BeamXpert vertreibt und erbringt Leistungen ausschließlich an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB (B2B) und nicht an Verbraucherinnen und Verbraucher i.S.v. § 13 BGB.

1.3 „Liefergegenstände“ sind die Sachen, Rechte, Lizenzen oder körperlichen oder unkörperlichen Werke, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind.

1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Eine solche Zustimmung gilt nur für den Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen und Leistungen.

2 Bestellungen, Lieferung

2.1 Bestellungen (insbesondere Kaufangebote) des Kunden kann BeamXpert innerhalb von zwei Wochen durch Ausführung der Leistung oder durch eine Auftragsbestätigung annehmen.

2.2 Software wird in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert. Alle Lieferungen von Liefergegenständen erfolgen ab Werk (EXW Sitz BeamXpert in Berlin, Incoterms 2010). Entsprechend verstehen sich auch die von BeamXpert angegebenen Preise. Sofern nicht anders vereinbart, trägt BeamXpert in diesem Falle für Versand, Verpackung und auf ausdrücklichen Wunsch auch Versicherung auf Kosten des Kunden Sorge. BeamXpert wird Wünschen des Kunden bezüglich der Art oder des Weges des Versands nachkommen, wenn dies vernünftigerweise möglich ist.

2.3 Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die Erfüllung aller vom Kunden zu erfüllenden Lieferbedingungen voraus. Fixgeschäfte bedürfen in jedem Fall ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung als „verbindlich“ bindend. Ist kein verbindlicher Liefertermin vereinbart, liefert BeamXpert binnen angemessener Frist.

2.4 Solange BeamXpert (i) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (ii) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von BeamXpert (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. BeamXpert teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als drei Monate an, steht beiden Parteien ein sofortiges Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

2.5 Teillieferungen, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

3 Preise, Zahlung

3.1 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den von BeamXpert genannten Preisen enthalten, sondern wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert berechnet und ausgewiesen.

3.2 Lieferungen erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorkasse, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.3. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nicht nach Deutschland, so haftet der Kunde für etwaige Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die durch die Lieferung oder Leistung in dieses Land anfallen. 3.4. Alle Rechnungen sind netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung mit der Zahlung spätestens zehn Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. 3.5. BeamXpert ist berechtigt, Rechnungen per E-Mail zu senden. Eine Verschlüsselung ist nicht erforderlich.

4 Beschaffenheit, Leistungsumfang

4.1 Für die Beschaffenheit der Liefergegenstände ist die bei Abgabe des Kaufangebots aktuelle Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Liefergegenstände schuldet BeamXpert nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Liefergegenstände in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von BeamXpert oder Aussagen von Angestellten oder Vertriebspartnern von BeamXpert herleiten, es sei denn, BeamXpert hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

4.2 Beschaffenheitsgarantien bedürfen in jedem Falle einer ausdrücklichen Erklärung von BeamXpert.

4.3 Die von BeamXpert vertriebene Software greift auf das Internet zu, um nach aktualisierten Softwareversionen zu suchen und diese gegebenenfalls herunterzuladen. Ebenso können im Rahmen des Kopierschutzes Internet-Zugriffe erfolgen. Hierbei werden unter anderem Seriennummer, Versionsnummer oder Ablaufdatum der Software übermittelt, um die Berechtigung der Nutzung zu überprüfen.

4.4 Installation, Einweisung, Beratung, Schulung usw. sind nur geschuldet, wenn die Parteien hierüber einen gesonderten Vertrag geschlossen haben.

5 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde hat sich vor Abgabe seines Kaufangebots über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software zu informieren und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Abgabe seines Kaufangebots durch BeamXpert bzw. durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.

5.2 Der Kunde hat BeamXpert auf eigene Kosten und Risiken in angemessenem Umfang jegliche Infrastruktur (einschließlich Strom und Internetverbindung, Räumlichkeiten und Technik etwa bei Schulungen), Unterstützungspersonal und Informationen (einschließlich Zugangsdaten) sowie Zugang (einschließlich Fernzugang mit einem üblichen Verfahren gemäß den Anforderungen von BeamXpert) zu IT-Geräten und Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen einschließlich Fehlersuche und -behebung erforderlich sind.

5.3 Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände einschließlich einer Internetverbindung liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Soweit BeamXpert dem Kunden für etwaige Installationsvorbereitungen ein Unternehmen benennt, ist dieses kein Erfüllungsgehilfe von BeamXpert.

5.4 Der Kunde ist verpflichtet, Updates unverzüglich zu installieren. Der Kunde kann der Installation eines Updates nur widersprechen, wenn er sich verpflichtet, BeamXpert den Mehraufwand durch die Unterstützung eines alten Versionsstandes angemessen zu entgelten.

5.5 Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und von Updates erhält.

5.6 Mängel rügt der Kunde in einem Detailgrad, der es BeamXpert ermöglicht, das Problem nachzuvollziehen. BeamXpert kann die Nutzung eines Ticketsystems verlangen.

5.7 Der Kunde beachtet die von BeamXpert für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise. Er wird sich in regelmäßigen Abständen auf der über das Internet zugänglichen Webseite von BeamXpert über eventuelle aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.

5.8 Soweit BeamXpert über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

5.9 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche alternierende (auf unterschiedliche Datenträger erfolgende) Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). Die Erstellung von Datensicherungen (Backups) ist ausschließliche Verantwortlichkeit des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, für eine stets dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung zu sorgen und deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf BeamXpert davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen BeamXpert in Berührung kommen kann, nach dem Stand der Technik gesichert sind.

5.10 Der Kunde wird Liefergegenstände und von BeamXpert gelieferte technische Informationen nicht in ein anderes Land als dasjenige, in das BeamXpert geliefert hat, exportieren.

5.11 In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Kunde alle Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber BeamXpert.

5.12 Der Kunde ist im Falle der Weiterveräußerung der Software verpflichtet, BeamXpert den Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers schriftlich mitzuteilen.

5.13 Der Kunde wird die Software an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Regelungen des Urheberrechts hinweisen.

5.14 Der Kunde trägt Nachteile und Kosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

6 Gewährleistung, Untersuchung, Rüge

6.1 Bei eventuellen Sach- oder Rechtsmängeln kann der Kunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorrangig Nachbesserung oder Nachlieferung zur Beseitigung des Mangels verlangen und erst bei deren Fehlschlagen oder in den sonstigen gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern. Vorrangig dazu gilt jedoch Folgendes:

6.2 Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Liefergegenstand (i) allenfalls unerheblich von Beschaffenheitsangaben abweicht und seine Eignung für die geschuldete Verwendung allenfalls unerheblich eingeschränkt ist oder (ii) der Sach- oder Rechtsmangel auf vom Kunden gelieferten Informationen, Leistungen oder Komponenten beruht.

6.3 Der Kunde hat Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und Mängel oder Abweichungen zu rügen. Soweit der Kunde bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Lieferabweichungen, insbesondere Mängel, Mengenabweichungen oder Lieferung anderer als der bestellten Liefergegenstände nicht unverzüglich nach Ablieferung rügt, gelten diese als genehmigt wie geliefert. Die Rüge ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie BeamXpert nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung zugeht.

6.4 BeamXpert behält sich die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Übt BeamXpert das Wahlrecht nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist aus, geht es auf den Kunden über. BeamXpert behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor, es sei denn, dieses ist dem Kunden im Einzelfall unzumutbar. Liefert BeamXpert zum Zwecke der Nacherfüllung nach, ist der Kunde zur Herausgabe des mangelhaften Liefergegenstandes verpflichtet und hat Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten.

6.5 BeamXpert ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

6.6 Erbringt BeamXpert Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann BeamXpert hierfür Vergütung entsprechend seinen üblichen Sätzen verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht BeamXpert zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten von BeamXpert, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.7 Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Kunde den Liefergegenstand (a) für einen anderen als den vertraglich festgelegten Zweck oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Hersteller herausgegebenen Richtlinien einsetzt oder (b) ohne schriftliche Zustimmung von BeamXpert (i) bearbeitet oder verändert oder (ii) zusammen mit anderer Soft- oder Hardware einsetzt, die nicht vom Hersteller des Liefergegenstandes ausdrücklich für eine solche Verwendung zugelassen ist, es sei denn, dass die vorgenannten Umstände für den Mangel nicht ursächlich waren.

6.8 BeamXpert leistet Gewähr für die Freiheit der Liefergegenstände von Rechten Dritter nur für das vertraglich vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Liefergegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Kunde seinen (ggf. Haupt-) Geschäftssitz hat. Die Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Kunde nicht BeamXpert auf Verlangen vollumfänglich die Verteidigung überlässt und alle erforderlichen Vollmachten erteilt.

6.9 Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde BeamXpert unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt BeamXpert hiermit, Rechtsstreitigkeiten gegen solche Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit BeamXpert ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung von BeamXpert vor. BeamXpert ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen für die Anspruchsabwehr erforderlichen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese auf Rechtsverletzungen durch BeamXpert beruhen.

6.10 Aus sonstigen Pflichtverletzungen von BeamXpert kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber BeamXpert schriftlich gerügt und BeamXpert eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die festgelegten Haftungsgrenzen.

6.11 Die Liefergegenstände sind ausschließlich für den unternehmerischen Verkehr bestimmt. Gesetzliche Rückgriffsansprüche bestehen demgemäß nicht.

7 Haftung

7.1 Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht seitens BeamXpert besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit haftet BeamXpert nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit. Zusätzlich haftet BeamXpert nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch für die nur einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings der Summe nach begrenzt auf die Vermögensnachteile, die BeamXpert bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Wesentliche Vertragspflichten im vorgenannten Sinne sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Erreichung des Vertragszweckes überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig nach Inhalt und Zweck des Vertrages vertrauen darf.

7.2 Für Schäden im Zusammenhang mit dem Verlust von Daten haftet BeamXpert nur, soweit diese nicht durch eine angemessene (mindestens tägliche, alternierende) Datensicherung hätten vermieden werden können. Die Haftung für Schäden durch Liefergegenstände ist ausgeschlossen, sofern diese Schäden aufgrund regelmäßiger Überprüfung der Arbeitsergebnisse hätten vermieden werden können.

7.3 Jede Haftung oder Gewährleistung oder sonstige Einstandspflicht von BeamXpert ist ausgeschlossen für Mängel, die verursacht werden durch (a) Nutzung der Vertragsleistungen (i) für andere als die vertraglich vorausgesetzten Zwecke oder im Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder entgegen den von BeamXpert herausgegebenen Richtlinien oder (ii) zusammen mit Soft- oder Hardware, die nicht von BeamXpert für diesen Zweck freigegeben worden ist oder (b) Veränderungen der Liefergegenstände durch den Kunden.

7.4 Mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person ist jede Haftung oder Verantwortlichkeit von BeamXpert ausgeschlossen für Ansprüche Dritter, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Rufschädigung, Beeinträchtigung des Unternehmenswertes, vergebliche Aufwendungen und sonstige Folge- oder Vermögensschäden.

7.5 Die Haftung von BeamXpert im Zusammenhang mit Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen, die ohne Vergütung zur Verfügung gestellt werden, z.B. Demoversionen von Software, ist auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und arglistig verschwiegene Mängel beschränkt.

7.6 Zwingende Produkthaftungsansprüche nach Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche aus einer etwaigen Beschaffenheitsgarantie bleiben von den vorstehenden Einschränkungen unberührt, ebenso Ansprüche des Kunden nach Art. 82 DSGVO.

7.7 Im Vertrag oder diesen Bedingungen vereinbarte Beschränkungen der Haftung von BeamXpert gelten auch für die etwaige persönliche Haftung der Organe, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von BeamXpert.

7.8 Eine Umkehr der gesetzlichen Beweislast wird durch die Regelungen dieser Ziff. 7 nicht begründet.

8 Verjährung

8.1 Ansprüche des Kunden bei Mängeln verjähren nach einem Jahr. Mit Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist erlischt auch das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund eines Mangels.

8.2 Für Ansprüche bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder in Bezug auf Gegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwandt worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer verschuldeten Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person beruhen, aus Beschaffenheitsgarantien sowie für den gesetzlichen Rückgriff und das Recht, sich bei einer durch den Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung, die kein Mangel ist, vom Vertrag zu lösen, gilt jedoch stets die gesetzliche Verjährungsfrist.

8.3 Nacherfüllung und Ersatzlieferung führen nicht zu einem Neubeginn der Verjährung der Rechte des Kunden. Die Rechte verjähren vielmehr unbeschadet der Nacherfüllung mit Ablauf der für den nachgebesserten oder ersetzten Liefergegenstand geltenden, verbleibenden Verjährungsfrist mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach Abschluss der Nacherfüllung oder der Verweigerung weiterer Nacherfüllungsversuche eintritt.

9 Freistellung

9.1 Der Kunde stellt BeamXpert von allen Ansprüchen Dritter frei, die mit der Begründung erhoben werden, der Kunde habe die für seinen Geschäftsbetrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Aufsichts-, Wettbewerbs- und Datenschutzrechts, nicht eingehalten.

10 Geheimhaltung und Datenschutz

10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von ihrer Natur nach vertraulichen geschäftlichen und technischen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von BeamXpert gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen.

10.2 Der Kunde wird Liefergegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Liefergegenständen gewährt, über die Rechte von BeamXpert an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in dem hier vereinbarten Umfang verpflichtet sind.

10.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch die offenlegende Partei bereits offenkundig oder der anderen Partei bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch die Partei ohne Verschulden der anderen Partei offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch die Partei der anderen Partei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (iv) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, entwickelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht bzw. herausgegeben werden müssen – vorausgesetzt, der Empfänger informiert die andere Partei hierüber unverzüglich und unterstützt sie in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit der Partei die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund des Vertrags gestattet ist.

10.4 Bevor der Kunde BeamXpert, etwa im Rahmen von Gewährleistung oder Support, den Zugriff auf personenbezogene Daten ermöglicht – einschließlich des Falls, dass ein Zugriff von BeamXpert auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann –, wird der Kunde mit BeamXpert eine den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechende Vereinbarung schließen.

11 Schlussbestimmungen

Eigentumsvorbehalt: Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von BeamXpert. Der Kunde ist verpflichtet, BeamXpert von allen Zugriffen Dritter auf die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren („Vorbehaltsware“), insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Beschlagnahmen, und von allen an der Vorbehaltsware eingetretenen Schäden unverzüglich zu unterrichten sowie den Veranlasser der Zugriffe auf das Eigentum von BeamXpert hinweisen.

11.1 BeamXpert ist berechtigt, für alle Leistungen nach dem Vertrag Unterauftragnehmer einzusetzen; die Haftung von BeamXpert gegenüber dem Kunden bleibt unberührt.

11.2 Alle nach dem Vertrag oder diesen Bedingungen abzugebenden Erklärungen und Mitteilungen sind nur schriftlich wirksam, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Telefax oder E-Mail genügen nicht für die Erfüllung der Schriftform.

11.3 Dieser Vertrag gibt die Vereinbarungen der Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand vollständig wieder. Nebenabreden bestehen nicht. Alle vorhergehenden Vereinbarungen oder Erklärungen der Parteien, gleich in welcher Form, in Bezug auf den Vertragsgegenstand werden mit Abschluss dieses Vertrages gegenstandslos.

11.4 Der Kunde ist nur mit der vorherigen Zustimmung von BeamXpert berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag – mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen – abzutreten. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Für die Weitergabe von Liefergegenständen gelten weitere Einschränkungen des Software-Überlassungsvertrags.

11.5 Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt auch für die Geltendmachung von - auch kaufmännischen – Zurückbehaltungsrechten. Vorstehende Ausschlüsse gelten nicht, wenn Forderung und Gegenforderung gemäß § 320 BGB synallagmatisch verknüpft sind, d.h. rechtlich nur in Abhängigkeit von der Erfüllung der jeweils anderen zu erfüllen sind. BeamXpert ist berechtigt, Leistungen aus dem Vertrag auch aufgrund von Ansprüchen gegen den Kunden aus anderen rechtlichen Verhältnissen zurückzubehalten.

11.6 Sollte im Vertrag einschließlich dieser AGB eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, deren Regelungsgehalt dem von den Parteien mit der ursprünglichen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer regelungsbedürftigen Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

11.7 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von BeamXpert.

11.8 Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme der UN-Kaufrechtskonvention (CISG) und den Bestimmungen des internationalen Privatrechts.

11.9 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Bedingungen ist das Landgericht Berlin ausschließlich zuständig, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung entweder nicht im Inland befindet oder unbekannt ist. BeamXpert ist in jedem Falle auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

11.10 Zur Abwehr oder Verfolgung von Verletzungen der Bestimmungen des Vertrages und dieser AGB durch den Kunden ist BeamXpert zusätzlich zu sonstigen Rechtsbehelfen, insbesondere etwaigen Schadenersatzansprüchen, berechtigt, Vertragserfüllung zu verlangen und diesen Anspruch ggf. durch gerichtliche Leistungs- oder Unterlassungsverfügungen, auch einstweilige, durchzusetzen.

11.11 In gerichtlichen Verfahren aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen AGB hat die obsiegende Partei Anspruch auf die Erstattung ihrer angemessenen Anwaltsgebühren und Kosten der Rechtsverfolgung zusätzlich zu einem etwa zugesprochenen Schadenersatz oder sonstigen Ansprüchen.

11.12 Die englische Textfassung dieser Bedingungen dient nur der Information, rechtlich verbindlich ist allein die deutsche Fassung.

 

 

Vertrag über die Überlassung der Software BeamXpertDESIGNER und Nebenleistungen („Software-Überlassungsvertrag“)

 

Dieser Software-Überlassungsvertrag zwischen der BeamXpert GmbH, Max-Planck-Str. 3, 12489 Berlin, (nachfolgend „BeamXpert“) und dem Erwerber („Kunden“) der Software BeamXpertDESIGNER einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände („Software“) regelt die Bedingungen und Umfang der Nutzung der Software und der zugehörigen Anwenderdokumentation („Dokumentation“) sowie die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen zur Software-Überlassung.

Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BeamXpert.

1 Vertragsgegenstand

1.1 Der Kunde erwirbt von BeamXpert die in Kaufangebot und Bestellbestätigung („im Kaufvertrag“) näher bezeichnete Software nebst Dokumentation auf CD-ROM oder einem anderen im Kaufvertrag bezeichneten Datenträger sowie einen passenden Kopierschutz-Dongle (zusammen die „Vertragsgegenstände“) unter den in diesem Software-Überlassungsvertrag vereinbarten Nutzungsbedingungen. Die Software ist nur zusammen mit einem passenden Kopierschutz-Dongle nutzbar.

1.2 Der Quellcode (Source Code) ist nicht Teil der Vertragsgegenstände. BeamXpert ist nicht verpflichtet, dem Kunden den Quellcode bereitzustellen oder Einblick zu gewähren.

1.3 Die durch die Vertragsgegenstände zu erfüllenden Eigenschaften, namentlich die Funktionalität, Spezifikationen und Betriebsvoraussetzungen für die Software und den Kopierschutz-Dongle, ergeben sich vollständig und abschließend aus dem Dokument „Technische Produktbeschreibung BeamXpertDESIGNER“ in der bei Abgabe des Kaufangebots aktuellen Version, veröffentlicht auf der Homepage von BeamXpert („Leistungsbeschreibung“).

1.4 BeamXpert liefert dem Kunden stets die aktuellste öffentlich freigegebene Version der Software, auch wenn bei Abgabe des Kaufangebots eine ältere Version aktuell war.

1.5 Der Kunde erhält für die im Kaufvertrag vereinbarte Anzahl von Lizenzen einen Satz von Vertragsgegenständen per Post sowie per E-Mail an die im Kaufantrag angegebene E-Mail-Adresse eine Liste mit Freischaltcodes für die Kopierschutz-Dongles.

1.6 Kaufpreis und eventuelle weitergehende Entgelte sind im Kaufvertrag geregelt.

2 Updates, Support, Installation, Einweisung, Schulung

2.1 Jede erworbene Lizenz berechtigt den Kunden für zwölf Monate ab Lieferung der Vertragsgegenstände zum kostenfreien Update auf die von BeamXpert öffentlich freigegebene Versionen der Software, solange er die Bedingungen des Software-Überlassungsvertrags einhält. Soweit Fehlerbehebungen in Updates enthalten sind, versteht sich dies als Teil der Gewährleistung. Das Recht auf Updates ist nicht abtretbar, auch nicht im Rahmen einer Weitergabe nach Ziff. 5. Über weitergehende Update-Rechte können die Parteien einen gesonderten Vertrag schließen. Eine Verpflichtung zum Abschluss derartiger Verträge besteht jedoch nicht.

2.2 Stellt BeamXpert Updates zur Verfügung, so unterliegen diese den Vereinbarungen dieses Software-Überlassungsvertrags. In Bezug auf die früher überlassene Software erlöschen die Befugnisse des Kunden nach diesem Software-Überlassungsvertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von BeamXpert, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. BeamXpert räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der der Kunde beide Versionen der Software nebeneinander nutzen darf.

2.3 Jede erworbene Lizenz berechtigt den Kunden für zwölf Monate ab Lieferung der Vertragsgegenstände zur kostenfreien Inanspruchnahme von Support durch BeamXpert in Höhe von vier Zeitstunden im Rahmen des Standard-Supports, solange er die Bedingungen des Software-Überlassungsvertrags einhält. Die Inanspruchnahme des Supports im Rahmen dieses Kontingents wird im 15-Minuten-Takt berechnet. Das Recht auf Support ist nicht abtretbar, auch nicht im Rahmen einer Weitergabe nach Ziff. 5.

2.4 Der Anspruch auf Updates und Support besteht wegen der Bindung an die Einhaltung der Bedingungen des Software-Überlassungsvertrags insbesondere dann nicht, wenn der Kunde entgegen dem Software-Überlassungsvertrag den Kopierschutz umgeht, die Software dekompiliert oder weitergibt. Ebenfalls besteht er nicht für den Erwerber der Software im Rahmen einer Weitergabe nach Ziff. 5.

2.5 Installation der Software, Einweisung und Schulung sowie sonstige Zusatzleistungen einschließlich zusätzlicher Support, die über die hier vereinbarten Leistungen und die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen, sind nicht Vertragsgegenstand. Die Parteien können hierüber bei Bedarf einen gesonderten Vertrag schließen. Eine Verpflichtung zum Abschluss derartiger Verträge besteht jedoch nicht.

3 Nutzungsrecht

3.1 BeamXpert räumt dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen, jeweils auf einem einzelnen elektronischen Arbeitsplatz (Einzelplatzlizenz) ein, wobei Bedingung die Nutzung des freigeschalteten Kopierschutz-Dongles ist. Ein Betrieb der Software auf Servern ist unzulässig. Das Nutzungsrecht ist an den Besitz des freigeschalteten Dongles gebunden. Damit ist die Software immer nur auf so vielen elektronischen Arbeitsplätzen gleichzeitig nutzbar, wie der Kunde Lizenzen erworben hat, und zwar unter Verwendung des für jede Lizenz gelieferten und durch den Kunden freigeschalteten Kopierschutz-Dongles. Eine reine Installation der Software auf weiteren Arbeitsplätzen ohne Nutzung ist allerdings zulässig.

3.2 Defekte Kopierschutz-Dongles werden während der in der Leistungsbeschreibung genannten Zeit, mindestens aber fünf Jahre ab Kauf, auf Verlangen des Kunden unverzüglich im Tausch ersetzt, vorausgesetzt, diese wurden nicht manipuliert, insbesondere nicht die Kennnummer entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht; eine entfernte, veränderte oder unkenntlich gemachte Kennnummer schließt einen Tausch dann nicht aus, wenn über die Elektronik nachgewiesen werden kann, dass es sich um einen originalen Kopierschutz-Dongle handelt. BeamXpert ist jedoch berechtigt, vor Herausgabe eines Tausch-Dongles die Berechtigung des Kunden und insbesondere auch die fehlende Manipulation zu prüfen, was unverzüglich geschehen wird. Soweit es sich um einen Gewährleistungsfall handelt, ist der Ersatz einschließlich Versandkosten für den Kunden kostenfrei, im Übrigen kostenpflichtig, wobei BeamXpert Vorkasse verlangen kann.

3.3 Der Kunde erkennt die Erforderlichkeit des Kopierschutz-Dongles uneingeschränkt als vertragsgerecht an. Er verzichtet auf alle Ansprüche, die auf einen Wegfall dieses Kopierschutzes hinauslaufen. Der Kunde erkennt an, dass das Nutzungsrecht für die Software an den Besitz des freigeschalteten Dongles gebunden ist, er also nicht mehr zur Nutzung berechtigt ist, wenn er den Dongle weitergegeben, vernichtet oder verloren hat.

3.4 Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von BeamXpert erlaubt. Hinsichtlich der Weitergabe gelten ergänzend die Beschränkungen nach Ziff. 5.

3.5 Das eingeräumte Nutzungsrecht gilt nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen („Bestimmungsland“). Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt als Bestimmungsland ausschließlich das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.

3.6 Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

3.7 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Dokumentation ist nicht gestattet. Dies gilt nicht, soweit die Dokumentation in die Software so integriert ist, dass durch nach den Vereinbarungen der Parteien zulässige Handlungen automatisch eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation stattfindet.

3.8 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i.S. des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er BeamXpert zunächst einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Software-Überlassungsvertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. BeamXpert kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.

3.9 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt, also im Wesentlichen nur zur Ermittlung von Schnittstelleninformationen, und erst, wenn BeamXpert nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

3.10 Jeder Versuch, die Software ohne Kopierschutz-Dongle zu nutzen oder eine Dekompilierung oder ähnliche Handlungen außerhalb des gewährten Rahmens vorzunehmen, insbesondere durch Umgehung des Kopierschutzes, führt zum Erlöschen des Anspruchs auf die zusätzlichen Leistungen durch BeamXpert, die über die gesetzlich zwingend erforderliche Einräumung von Nutzungsrechten hinausgehen. Eventuelle weitergehende rechtliche Ansprüche einschließlich Strafverfolgung bleiben vorbehalten.

4 Schutz von Software und Dokumentation

4.1 Soweit nicht dem Kunde nach diesem Software-Überlassungsvertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an den Vertragsgegenständen (und allen vom Kunden angefertigten Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich BeamXpert zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Vertragsgegenstände durch BeamXpert. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.

4.2 Der Kunde wird die Vertragsgegenstände (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch BeamXpert zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Kunden sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsgegenstände beim Kunden aufhalten. Die Regelungen zur Weitergabe in Ziff. 5 bleiben unberührt.

4.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen von BeamXpert oder von Herstellern optischer Komponenten, die in der Komponentendatenbank der Software genannt werden, zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde die Vertragsgegenstände, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstands zu übernehmen.

4.4 Gibt der Kunde Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Vertragsgegenstände (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert sind, (i) an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach Ziff. 5 vorliegt oder (ii) gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherten Vertragsgegenstände vollständig und dauerhaft gelöscht werden.

5 Weitergabe

5.1 Der Kunde darf die Vertragsgegenstände einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände überlassen oder dem Dritten den Zugriff auf diese ermöglichen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.

5.2 Die Weitergabe einzelner Vertragsgegenstände aus einer rabattierten Bestellung mehrerer Lizenzen („Sammelbestellung“) ist nicht zulässig. Gibt der Kunde einzelne Vertragsgegenstände aus einer rabattierten Sammelbestellung weiter, verpflichtet er sich, für sämtliche Vertragsgegenstände der Sammelbestellung nachträglich die Differenz zwischen dem nicht rabattierten Preis und dem rabattierten Preis an BeamXpert zu bezahlen.

5.3 Die Weitergabe der Vertragsgegenstände bedarf der schriftlichen Zustimmung durch BeamXpert. BeamXpert erteilt die Zustimmung, wenn (i) der Kunde BeamXpert schriftlich versichert, dass er alle Datenträger und heruntergeladenen Kopien der Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (ii) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber BeamXpert mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.

5.4 Der Kunde verpflichtet sich, im Falle einer Weitergabe die Vertragsgegenstände ausschließlich an Dritte weiterzugeben, wenn eine Nutzung der Software außerhalb des Bestimmungslandes ausgeschlossen ist (Exportverbot).

6 Abweichende Regelungen für Academic Licenses

6.1 Für Academic Licenses gelten vorrangig vor Ziff. 1 bis 5 die folgenden Regelungen:

6.2 Academic Licenses dürfen ausschließlich durch staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen und nichtkommerzielle Forschungseinrichtungen („Academic Institutions“) zu nichtkommerziellen Zwecken eingesetzt werden. Ein Einsatz zu kommerziellen Zwecken ist unzulässig.

6.3 Eine Weitergabe von Academic Licenses darf auch unter den Bedingungen der Ziff. 5 nur an Academic Institutions erfolgen.

7 Abweichende Regelungen für Demoversionen

7.1 Für Demoversionen gelten vorrangig vor Ziff. 1 bis 5 die folgenden Regelungen:

7.2 Demoversionen dürfen nur verwendet werden, um über einen Erwerb der Software zu entscheiden. Demoversionen werden nur zur zeitlich beschränkten testweisen Nutzung überlassen; die genaue maximale Nutzungsdauer (in der Regel berechnet ab Installation, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung) ergibt sich aus der Beschreibung.

7.3 Demoversionen enthalten nicht den vollständigen Funktionsumfang, insbesondere ist das Speichern von Daten nicht möglich. Demoversionen sind nicht update-berechtigt und enthalten keine Zusatzleistungen wie Support.

7.4 Zum Betrieb von Demoversionen wird kein Dongle benötigt, aber es ist ein Software-Kopierschutz enthalten. Es ist immer nur die Installation auf einem einzigen Rechner zulässig. Eine Übertragung auf einen anderen Rechner ist nicht zulässig, sondern es muss eine neue Demoversion angefordert werden. Demoversionen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

Stand: Dezember 2018